Allgemeine
Lieferbedingungen der Codatex Hainzlmaier GmbH & Co.KG
1.
Geltungsbereich
1.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
vereinbart werden.
Nachfolgend
wird die Codatex Hainzlmaier GmbH & Co.KG als "derVerkäufer" bezeichnet.
1.2
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und zwar für die Lieferung von Waren und
sinngemäß
auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die
Softwarebedingungen herausgegeben
vom
Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs.
1.3
Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer
wirksam.
2.
Angebot
2.1
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich.
2.2
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht
werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer
unverzüglich zurückzustellen, wenn die
Bestellung
anderweitig erteilt wird.
3.
Vertragsschluss
3.1 Der
Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine
Lieferung
abgesendet hat.
3.2 Die
in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur
maßgeblich,
wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung.
4.
Preise
4.1 Die
Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Demontage,
Rücknahme
und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im
Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren,
Steuern oder sonstige Abgaben
erhoben
werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so
wird diese sowie eine allenfalls vom
Käufer
gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht
das Abladen und Vertragen. Die
Verpackung
wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei
einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine
entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die
Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt
der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei
Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen
erbracht und auf Basis des
angefallenen
Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren
Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung
des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den
Käufer bedarf.
4.5 Der
Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird
dem Käufer in Rechnung gestellt.
5.
Lieferung
5.1 Die
Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum
der Auftragsbestätigung
b) Datum
der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und
sonstigen Voraussetzungen;
c)
Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
oder Sicherheit erhält.
5.2
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
Dritter sind vom Käufer zu erwirken.
Erfolgen
solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
5.3 Der
Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so
gilt die
Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4
Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten,
die die
Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls
um die Dauer dieser Umstände; dazu
zählen
insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und
Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen,
schwer ersetzbaren
Zulieferanten.
Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der
Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten
eintreten.
5.5
Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird
diese
nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen
Punkten ihre Anwendung im Übrigen
unberührt
lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers
eingetretene Verzögerung in der Erfüllung
berechtigt
den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von
höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch
maximal
5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu
beanspruchen, der infolge nicht
rechtzeitiger
Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem
Käufer ein Schaden in dieser Höhe
erwachsen
ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
5.6 Wird
der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist der Verkäufer
berechtigt, ihm die durch die Lagerung
entstandenen
Kosten beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung
zu stellen, bei Lagerung in
unserem
Lager mindestens ½% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.
Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt,
nach
Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den
Auftraggeber
mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Nimmt der Auftraggeber die
Ware nicht an, so ist der Verkäufer
berechtigt,
nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
5.7
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat der Auftraggeber spätestens 4 Wochen
nach Lieferung bzw. zulässiger Teillieferung
eines
selbständigen Teiles der Leistung von sich aus einen Termin zur gemeinsamen
Abnahme mitzuteilen. Der Termin muss
binnen 4
Wochen stattfinden. Der Auftraggeber hat zu diesem Termin die ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Erfolgt
die Anzeige des Abnahmetermines nicht, gilt die
Lieferung gleichwohl als angenommen und vom Auftraggeber gebilligt.
6.
Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf
den Käufer über, und zwar unabhängig
von der
für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im
Rahmen
einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt
oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei
Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die
Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte
Teilleistung
geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber
Lieferzeit
und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung
enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis
spätestens
30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei
Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für
Verrechnungsbeträge,
welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme
hinaus
entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
7.3
Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme
von
Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber.
Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie
z.B.
Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der
Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten
oder
aufzurechnen.
7.5 Eine
Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen
kann.
7.6 Ist
der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem
oder anderen Geschäften im Verzug, so kann
der
Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die
Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder
sonstigen Leistung aufschieben und eine
angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b)
sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen
und für diese Beträge ab der jeweiligen
Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer
verrechnen, sofern der Verkäufer nicht
darüber
hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt
vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen
und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der
termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der
Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung der
Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur
Sicherung von dessen
Kaufpreisforderung
seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese
verarbeitet, umgebildet
oder
vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in
seinen Büchern oder auf seinen Fakturen
anzubringen.
Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst
deren Schuldner bekannt zu geben
und alle
für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung
von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist
der Käufer verpflichtet, auf das
Eigentumsrecht
des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung
und Einstehen für Mängel
8.1 Der
Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet,
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe
besteht, zu beheben,
der auf
einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus
Angaben in Katalogen, Prospekten,
Werbeschriften
und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag
aufgenommen worden sind, können
keine
Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
8.2 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne
Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen
vereinbart
sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem
Gebäude oder Grund und Boden fest
verbunden
sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Der
Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel
unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der
Käufer
hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei
ihm vorhandenen Unterlagen bzw.
Daten
dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines
gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der
Verkäufer
nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften
Teil nachzubessern oder sich
zwecks
Nachbesserung
zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.4 Alle
im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für
Ein- und Ausbau, Transport,
Entsorgung,
Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im
Betrieb des Käufers sind die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden
Eigentum
des Verkäufers.
8.5 Wird
eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen
des
Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf
bedingungsgemäße Ausführung.
8.6 Von
der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom
Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage,
ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der
Teile
über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger
Behandlung und Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes
Material zurückzuführen sind. Der
Verkäufer
haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf
atmosphärische Entladungen, Überspannungen
und
chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht
auf den Ersatz von Teilen, die einem
natürlichen
Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer
keine Gewähr.
8.7 Die
Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des
Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom
Verkäufer
ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen
oder Instandsetzungen vornimmt.
8.8
Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.9 Die Bestimmungen
8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen
Rechtsgründen.
9.
Rücktritt vom Vertrag
9.1
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine
speziellere Regelung getroffen wurde, ein
Lieferverzug,
der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der
erfolglose Ablauf einer gesetzten,
angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten,
a) wenn
die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu
vertreten
hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird,
b) wenn
Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und
dieser auf Begehren des Verkäufers
weder
Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
oder
c) wenn
die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände
insgesamt mehr als die Hälfte der
ursprünglich
vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der
Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Antrag auf Einleitung eines
Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne
Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts
bereits
erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu
bezahlen. Dies gilt auch, soweit die
Lieferung
oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer
erbrachte
Vorbereitungshandlungen.
Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter
Gegenstände
zu verlangen.
9.6
Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
10.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1 Der
Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen
Sitz in Österreich hat, übernimmt die
Verpflichtung
zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung
für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der
Käufer nicht Letztnutzer,
hat er
die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen
Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber
dem
Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der
Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass
dem Verkäufer alle Informationen zur
Verfügung
gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur
insbesondere nach §§ 11 und 24 der
Elektroaltgeräteverordnung
und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
10.3 Der
Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer
für alle Schäden und sonstigen finanziellen
Nachteile,
die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung
der Finanzierungsverpflichtung
sowie
sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die
Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
11.
Reparaturen
11.1 Der
Umfang der Reparatur muss schriftlich vom Auftraggeber im Reparaturauftrag
angegeben werden. Eine Komplettierung
unvollständig
eingesandter Geräte erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Angabe des
Auftraggebers im Reparaturauftrag
und wird
kostenpflichtig durchgeführt. Fehlende Teile, die für die Betriebssicherheit
der Geräte erforderlich sind, werden stets,
auch
ohne Angabe des Auftraggebers, kostenpflichtig ausgetauscht.
11.2
Kostenvoranschläge werden gegen Berechnung erstellt. Für Geräte, die keinen
Fehler aufweisen, wird eine
Überprüfungspauschale
berechnet.
12.
Patente
12.1 Wir
stellen unseren Auftraggeber und dessen Kunden wegen Ansprüchen aus
Verletzungen von Urheberrechten,
Warenzeichen
oder Patenten frei, es sei denn der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom
Auftraggeber. Die
Freistellungsverpflichtung
ist unsererseits auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.2
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von
Rechtsstreiten überlassen wird und dass die
behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne
Verbindung oder Gebrauch mit
anderen
Produkten zuzurechnen ist.
12.3 Wir
haben wahlweise das Recht, uns von den in Punkt 1 übernommenen Verpflichtungen
dadurch zu befreien, dass wir
entweder
a) die
erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen
oder
b) dem
Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand zur Verfügung stellen, der im
Falle des Austausches gegen den
verletzenden
Liefergegenstand den Verletzungsvorwurf beseitigt.
13. Konstruktionsänderungen
Wir
behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige
Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
14.
Geheimhaltung
Falls
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Informationen, die uns
im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreitet
wurden, nicht als vertraulich.
15.
Haftung des Verkäufers
15.1 Der
Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz
oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit,
der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsverlusten und von
Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
15.2 Bei
Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen
enthalten)
oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen.
15.3
Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem
jeweiligen Titel ausgeschlossen.
16.
Geltendmachung von Ansprüchen
Sofern
im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere
Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche
des
Käufers bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 3 Jahren ab
Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen.
17.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
17.1
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen
des
Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
17.2
Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte,
Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den
einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen
hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch
für Ausführungsunterlagen.
18.
Allgemeines
Falls
einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein
sollten, wird die Wirksamkeit der
übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst
nahe
kommt, zu ersetzen.
19.
Gerichtsstand und Recht
Zur
Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich
solcher über sein Bestehen oder
Nichtbestehen
- ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien
jenes im Sprengel des
Bezirksgerichtes
Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem
Recht unter Ausschluss der
Weiterverweisungsnormen.
Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen
Warenkauf wird ausgeschlossen.
Stand:
November 2007